Erwägungsgrund 2 32006R0432
Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des laufenden Wirtschaftsjahres für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 in Betracht kommen, und da ein bestimmter Teil der Trockenfuttermengen, die die Betriebe im Wirtschaftsjahr 2005/06 verlassen haben, gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 bereits im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2004/05 verbucht worden ist, würde die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005/06 auf der Grundlage von Mengen festgesetzt, die nicht für die wirkliche Erzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/06 repräsentativ wären. Daher sind Übergangsmaßnahmen für die am 31. März 2006 auf Lager befindlichen Mengen vorzusehen. Um jegliche Diskriminierung zwischen Marktteilnehmern zu verhindern, müssen diese Maßnahmen für alle Mitgliedstaaten gelten. Es ist vorzusehen, dass die in den Genuss dieser Maßnahmen kommenden Bestände mitgeteilt werden müssen.