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Die Verordnung (EG) Nr. 382/2005 wird wie folgt geändert:
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Trockenfutter, das ein Verarbeitungsunternehmen verlassen hat, darf nur im Hinblick auf seine Neuverpackung unter Kontrolle der zuständigen Behörde und unter den von ihr festgesetzten Bedingungen wieder in dieses Unternehmen verbracht werden.“
Artikel 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Dem Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Diese Mitteilungen umfassen nicht die in den Artikeln 34 und 34a dieser Verordnung genannten Mengen“;
dem Unterabsatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Bezüglich der Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 umfassen diese Mengen nicht die in den Artikeln 34 und 34a genannten Mengen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Mai 2006 auch die Mengen an Trockenfutter mit, die am 31. März 2006 in den Verarbeitungsunternehmen gelagert waren und die gemäß den Bestimmungen von Artikel 34a Gegenstand eines Antrags waren, um im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006/07 in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu kommen und um gegebenenfalls in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu kommen.“
Folgender Artikel 34a wird eingefügt: Lagerbestände am 31. März 2006 (1) Für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum 31. März 2006 noch im Besitz von Verarbeitungsbetrieben oder an einem der Lagerorte gemäß Artikel 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung befand, kann im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006/07 die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehene Beihilfe im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 und gegebenenfalls die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gewährt werden, wenn (2) Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Kontrollmaßnahmen.“
es Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genügt;
es gemäß den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung aus einem Verarbeitungsunternehmen unter Aufsicht der zuständigen Behörden ausgelagert wird;
die betreffenden Mengen als Teil der garantierten einzelstaatlichen Höchstmengen verbucht werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zugeteilt sind;
es im Wirtschaftsjahr 2005/06 Gegenstand einer Erklärung und Bescheinigung war.
Artikel 35 erhält folgende Fassung: Fakultative Übergangszeit
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.