Erwägungsgrund 2 32006R0434
Da verschiedene Destillationsmaßnahmen gleichzeitig stattfinden, mussten die griechischen Behörden feststellen, dass die Kapazitäten der Brennereien und der Kontrollstellen nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Destillationen zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 vorgesehenen Maßnahme zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, den in derselben Verordnung für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle vorgesehenen Zeitraum bis zum 30. April 2006 zu verlängern.