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Da verschiedene Destillationsmaßnahmen gleichzeitig stattfinden, mussten die griechischen Behörden feststellen, dass die Kapazitäten der Brennereien und der Kontrollstellen nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Destillationen zu gewährleisten. Um die Wirksamkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 vorgesehenen Maßnahme zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, den in derselben Verordnung für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle vorgesehenen Zeitraum bis zum 30. April 2006 zu verlängern.
Artikel 4 Absatz 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 erhält folgende Fassung: „Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 30.…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 887/2005 der Kommission ist die Dringlichkeitsdestillation gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für bestimmte Weine in…
Aufgrund der günstigen Witterungsbedingungen ist die Ernte des Jahres 2005 erneut sehr reichlich ausgefallen. Dies hat im Binnenmarkt zu Preisniveaus geführt,…
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine befristete Stützungsmaßnahme für die Destillation von Trinkalkohol vor. Dazu sind…
Der Beschluss 2005/16/EG zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG sieht die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 30. Juni 2006 vor.
Bei dieser Gelegenheit ist der Rat in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 übereingekommen, dass er spätestens 30 Monate nach ihrer Annahme die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.