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Trotz der von Ungarn bereits eingeführten Maßnahmen reichen die Destillationskapazitäten in diesem Mitgliedstaat immer noch nicht aus, um die Gesamtheit an Nebenerzeugnissen zu destillieren. Ungarn sollte daher gestattet werden, bestimmte Kategorien von Erzeugern von der Verpflichtung zur Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung zu befreien.
Abweichend von Artikel 49 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 kann Ungarn für das Wirtschaftsjahr 2007/08 vorsehen, dass Erzeuger, die in…
Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei…
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht eine neue Stützungsmaßnahme für die Destillation von Nebenerzeugnissen vor. Dazu sind…
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen…
Für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, die unter den in Anhang XVb Abschnitt D festgelegten Bedingungen…
Nach Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss der Nachweis des Nichtinverkehrbringens verlangt werden, wenn die Erzeugnisse von widerrechtlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.