Erwägungsgrund 1 32006R0471
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 werden die Ausfuhrlizenzen am fünften auf den Tag der Antragstellung folgenden Tag erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine besonderen Maßnahmen trifft.