Erwägungsgrund 1 32006R0491
Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission sind gewisse bestehende Vorschriften der Verordnung klarzustellen und zu vereinfachen. Um die Überwachung der im Rahmen dieses Zollkontingents erfolgten Einfuhren zu verbessern, erweist es sich als erforderlich, jedem Subkontingent eine laufende Nummer zu geben. Es ist auch daran zu erinnern, dass die Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission gestellt werden und dass der Antragsteller somit am Tag der Antragstellung eine Sicherheit leisten muss.