Erwägungsgrund 2 32006R0491
Um sich zu vergewissern, dass die von ein und demselben Marktteilnehmer beantragten Mengen der Wirklichkeit entsprechen, ist die Verpflichtung zu präzisieren, dass jeder Marktteilnehmer je laufende Nummer und je wöchentlichen Zeitraum nur einen einzigen Einfuhrlizenzantrag stellen darf, und ist auch eine Sanktion im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung vorzusehen.