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Damit beim Übergang von der bisherigen auf die ab 1. Juli 2006 geltende neue Regelung die Versorgung der chemischen Industrie sichergestellt ist, müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie über den 30. Juni 2006 hinaus für die vor diesem Zeitpunkt erteilten Erstattungsbescheide weiter gelten. Da die chemische Industrie nach der neuen Regelung nicht quotengebundenen Zucker verwenden darf, muss die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheide verkürzt und die Gewährung der Erstattung auf die quotengebundene Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06 beschränkt werden.
Die Artikel 1, 2, 3, 11, 14, 15 und 17 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten für die bis…
Für die Berechnung, die Festsetzung und die Erhebung der Produktionsabgaben des Wirtschaftsjahrs 2005/06 müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.…
Die Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats…
Die Bestimmungen über die Lieferung und Verwendung von Industriezucker, die in der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit…
In die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird folgender Artikel 3a eingefügt: Verwendung von Quotenzucker (1) Für die Lieferungen, die bis zum 30. September 2007 im…
Daher sind auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 begrenzte besondere Übergangsmaßnahmen vorzusehen, um das Gleichgewicht zwischen dem Markt für Quotenzucker und für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.