Erwägungsgrund 8 32013R1370
Im Einklang mit der Verlängerung des Quotensystems bis zum 30. September 2017 sollten in der vorliegenden Verordnung Maßnahmen für die Festsetzung der für den Zuckersektor vorgesehenen, auf die Zucker-, die Isoglucose- und die Inulinsirupquote zu erhebenden Produktionsabgabe vorgesehen werden.