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Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Für diese Verordnung sind die Definitionen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates anwendbar.
Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 wird wie folgt geändert: — Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn eine Fahrerkarte beschädigt ist, Fehlfunktionen aufweist oder sich nicht im Besitz des Fahrers befindet, hat der Fahrer — Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträume, Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B ausgestatteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben wird.“ — Absatz 3 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung: — Absatz 4 wird gestrichen. — Absatz 7 erhält folgende Fassung:
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