Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden angefügt:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(1a) In gerechtfertigten Fällen können die zuständigen nationalen Behörden nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 zusätzliche Informationen übermitteln, um ihren Antrag zu ergänzen oder zu aktualisieren. (1b) Die Kommission verfasst Leitlinien für den effektiven Zugang zu dem Fonds und die effektive Nutzung des Fonds. Die Leitlinien werden bis zum 30. September 2014 erstellt und enthalten ausführliche Informationen zu den Verfahren für die Abfassung des Antrags, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die der Kommission vorzulegenden Informationen. Die Leitlinien werden auf den Websites der einschlägigen Generaldirektionen der Kommission öffentlich zugänglich gemacht; die Kommission sorgt dafür, dass die Leitlinien auch an förderfähige Staaten weiterverbreitet werden. (1c) Bei einer sich allmählich entwickelnden Naturkatastrophe gilt die Frist nach Absatz 1 ab dem Tag, an dem die Behörden des förderfähigen Staates erstmals amtliche Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Naturkatastrophe ergreifen, oder ab dem Tag, an dem sie den Notstand erklären.“
Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:
Folgender Artikel wird eingefügt: (1) Ein Mitgliedstaat kann bei der Übermittlung eines Antrags auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds an die Kommission um eine Vorschusszahlung ersuchen. Die Kommission nimmt eine vorläufige Bewertung dazu vor, ob der Antrag die Bedingungen aus Artikel 4 Absatz 1 erfüllt, und überprüft, ob Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Sind diese Bedingungen erfüllt und Ressourcen in ausreichender Höhe vorhanden, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss zur Gewährung der Vorschusszahlung erlassen und diese unverzüglich auszahlen, noch bevor der Beschluss aus Artikel 4 Absatz 4 gefasst wurde. Das Leisten einer Vorschusszahlung nimmt die endgültige Entscheidung über den Einsatz des Fonds nicht vorweg. (2) Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 10 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 30 000 000 EUR übersteigen. Sobald die endgültige Höhe des Finanzbeitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der Auszahlung des Restbetrags des Finanzbeitrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein. (3) Jegliche Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Das Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Einziehungsanordnung. (4) Bei der Annahme des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Union für ein gegebenes Haushaltsjahr schlägt die Kommission, wenn dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, den Fonds für einen Betrag in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR für Vorschusszahlungen in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union einzustellen. Die Haushaltsbeschlüsse müssen mit den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 genannten Obergrenzen vereinbar sein.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Maßnahmen, die Gegenstand einer Finanzierung durch den Fonds sind, müssen mit dem Vertrag und den aufgrund des Vertrags erlassenen Instrumenten sowie mit den Strategien und Maßnahmen der Union, insbesondere in den Bereichen Finanzmanagement, öffentliche Auftragsvergabe, Umweltschutz, Naturkatastrophenprävention und -management, Anpassung an den Klimawandel einschließlich, soweit angebracht, ökosystemgestützter Ansätze, und mit den Heranführungsinstrumenten vereinbar sein. Durch den Fonds finanzierte Maßnahmen tragen, soweit anwendbar, zum Erreichen der Ziele der Union in den genannten Bereichen bei.“
Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung: Alle in den Anträgen auf einen Finanzbeitrag aus dem Fonds und in den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 4 Absatz 4 sowie in den Übertragungsvereinbarungen, Berichten und sonstigen damit zusammenhängenden Dokumenten aufgeführten Beträge lauten auf Euro. In Landeswährungen angegebene Ausgaben werden zu den im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, für den Tag, an dem der entsprechende Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen worden ist, veröffentlichten Wechselkursen in Euro umgerechnet. Wird im Amtsblatt der Europäischen Union kein Wechselkurs für den Tag, an dem der entsprechende Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen worden ist, veröffentlicht, so erfolgt die Berechnung zum Durchschnittswert der von der Kommission festgelegten monatlichen Umrechnungskurse, festgestellt über diesen Zeitraum. Dieser Einheitswechselkurs gilt während der gesamten Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds und als Grundlage für den abschließenden Bericht über die Ausführung und die Übersicht über die Ausführung und die nach Artikel 59 Absatz 5 bzw. Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geforderten Bestandteile des Finanzbeitrags.“
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Die Artikel 13 und 14 werden gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.