Erwägungsgrund 1 32006R0627
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 werden die Bestimmungen über die Erstellung einer Liste der Primärprodukte festgelegt, die in der Gemeinschaft ausschließlich zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Herstellung von Raucharomen zugelassen sind. Diese Liste enthält unter anderem eine klare Beschreibung und Charakterisierung jedes einzelnen Primärprodukts.