Erwägungsgrund 2 32006R0640
In der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3. August 1979 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen wird bestimmt, dass die Gemeinschaft fünf Jahre lang ab dem Beginn der Geltungsdauer der Verordnung Zinszuschüsse für bestimmte Darlehen (Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Finanzierung von Investitionen in weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten, u. a. im Infrastrukturbereich) gewähren kann. Dieser Zeitraum von fünf Jahren, der nicht verlängert wurde, endete 1984. Außerdem musste nach Artikel 1 der Verordnung ein Mitgliedstaat, um für Zinszuschüsse in Frage zu kommen, an den Mechanismen des Europäischen Währungssystems teilnehmen. Diese Bedingung ist ebenfalls ein Hinweis darauf, dass die Verordnung nicht mehr anwendbar ist. Die von der EIB gewährten Darlehen, für die derartige Zinszuschüsse gewährt wurden, sind inzwischen zurückgezahlt. Die genannte Verordnung ist daher nicht mehr relevant und sollte aufgehoben werden —