Erwägungsgrund 2 32006R0066
Die Versorgungslage der Gemeinschaft in Bezug auf Kernmaterialien lässt, sowohl für Erze und Ausgangsstoffe als auch für besondere spaltbare Stoffe, die Anwendung der in Artikel 74 Euratom-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung zu, wobei jedoch eine regelmäßige und gleichmäßige Versorgung aller Benutzer zu gewährleisten ist —