Erwägungsgrund 2 32006R0676
Infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 durch die Verordnung (EG) Nr. 1553/2005 geändert, um die Stichprobengrößen anzugleichen und den neuen Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Anpassung ihrer Systeme an die zur Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken verwendeten harmonisierten Methoden und Definitionen zu geben.