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Anhang II Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1980/2003 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 2 ist die Lieferung von Bruttoeinkommensdaten ab dem ersten Erhebungsjahr für Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Portugal, Polen und Lettland nicht obligatorisch. Die genannten Länder liefern indessen diese Daten so früh wie möglich, spätestens jedoch 2007.“
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