Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
In Anhang III wird Kapitel A Teil I Nummer 2.3 gestrichen.
In Anhang XI wird Teil A Nummer 2 zweiter Unterabsatz wie folgt ersetzt: „Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf diese Ausnahmeregelung stellen, indem sie der Kommission zu Buchstabe a bzw. Buchstabe b schlüssige Nachweise vorlegen“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.