Erwägungsgrund 2 32006R0698
Die Angaben im Qualitätsbericht müssen sich auf festgelegte Variablen beziehen. Diese sind in der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission und in der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission definiert.
Die Angaben im Qualitätsbericht müssen sich auf festgelegte Variablen beziehen. Diese sind in der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission und in der Verordnung (EG) Nr. 1916/2000 der Kommission definiert.