Erwägungsgrund 4 32006R0742
Auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die einzelstaatlichen Quoten für 2006 um die Menge gekürzt, die der Überschreitung der zulässigen Fangmengen entspricht. Bei der Kürzung werden auch die spezifischen Bestimmungen für in den Regelungsbereich regionaler Fischereiorganisationen fallende Bestände berücksichtigt.