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Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder b) Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: i) Barverkauf, ii) Versandverkauf, iii) elektronische Transaktionen oder iv) Telefonverkauf, oder c) Software, die allgemein zugänglich ist. Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien. „Ausrüstung, Technologie und Software“ im Sinne der Artikel 1c und 1d umfasst Folgendes: A. Liste der Ausrüstung: — Ausrüstung für tiefe Paketinspektion — Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung — Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung — Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation — Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren — Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung — IMSI , MSISDN , IMEI und TMSI Abhör- und Überwachungsausrüstung — Systeme, Geräte und Bestandteile hierfür, besonders entwickelt oder geändert für die Erzeugung, die Steuerung und Kontrolle (command and control) oder die Bereitstellung von „Intrusion-Software im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 — Ausrüstung, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen — Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS /GSM /GPS /GPRS /UMTS /CDMA /PSTN — Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP -, SMTP - und GTP -Informationen — Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen — Ferngesteuerte Forensikausrüstung — Ausrüstung für die semantische Verarbeitung — Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel — Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP) B. Nicht verwendet. C. Nicht verwendet. D. „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung und „Software“, die die Eigenschaften der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert. E. „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung. Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“…
Im Sinne dieser Anlage bedeutet Berufsausrüstung: 1. Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des…
Liste der unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fallenden Gegenstände 1. Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme; 2. Waffen mit einem…
Kategorie VI — Meeres- und Schiffstechnik X.A.VI.001 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile…
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1. Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.