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Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist oder b) Software, die dazu entwickelt ist, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installiert zu werden, und die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird: i) Barverkauf, ii) Versandverkauf, iii) Verkauf über elektronische Medien oder iv) Telefonverkauf, oder c) Software, die allgemein zugänglich ist. Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien. „Ausrüstung, Technologie und Software“ gemäß Artikel 4 umfasst Folgendes: A. Liste der Ausrüstungen — Ausrüstung für tiefe Paketinspektion — Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung — Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung — Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation — Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren — Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung — IMSI , MSISDN , IMEI und TMSI Abhör- und Überwachungsausrüstung — Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS /GSM /GPS /GPRS /UMTS /CDMA /PSTN — Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP /SMTP und GTP -Informationen — Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen — Ferngesteuerte Forensikausrüstung — Ausrüstung für die semantische Verarbeitung — Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel — Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP) B. Nicht verwendet C. Nicht verwendet D. „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung. E. „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben in Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung. Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.…
Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.…
Der folgende Text wird der Verordnung (EG) Nr. 359/2011 als Anhang IV angefügt: "ANHANG IV Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel…
Allgemeiner Hinweis Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Es ist verboten, (1) Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne…
Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.