Art. 1 Abs. 3 32005R1441VERORDNUNG (EG) Nr. 1441/2005 DES RATES vom 18. Juli 2005 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus Kasachstan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2265/2004
Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
Art. 1 Abs. 4 32004R2222VERORDNUNG (EG) Nr. 2222/2004 DES RATES vom 19. November 2004 über die Verwaltung der Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse aus der Ukraine (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
Art. 3 Abs. 4 32022R1031VERORDNUNG (EU) 2022/1031 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Ursprung einer Ware wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt, und der Ursprung einer Dienstleistung wird anhand der Herkunft des…