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Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2006 zugeteilte Quote erreicht.
die Fänge von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder
die Fänge wurden von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist;
Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthalten je nach der Flagge, die die betreffenden Schiffe führen dürfen, die…
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2006 zugeteilt wurde, gilt…
Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen…
Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.