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Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten erworben wurden.
Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde — die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt — nachgewiesen hat, dass die in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten und die betreffenden Exemplare gemäß den Artikeln 54, 55 und 56 der vorliegenden Verordnung in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.
Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde — die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt — nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats aus der Natur entnommen wurden.
Eine in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Ausnahme wird für lebende Wirbeltiere nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
In Artikel 59 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur…
Eine Bescheinigung für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass Exemplare der in deren Anhang A aufgeführten…
Im Einklang mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des…
Im Fall der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) und b) in den Anhängen aufgeführten Arten gilt die in Buchstabe a) genannte Ausnahme nur, wenn…
hat der Antragsteller im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, mit Hilfe einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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