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Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:
In der Präambel erhält der Verweis auf die Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 folgende Fassung: „gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, insbesondere auf Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4,
In Artikel 1 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt: „4a. ‚kultivierter elterlicher Zuchtstock‘ bezeichnet die Gesamtheit von unter kontrollierten Bedingungen wachsenden Pflanzen, die zu Vermehrungszwecken verwendet werden, wobei der zuständigen Vollzugsbehörde, die sich mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats konsultiert, nachzuweisen ist, dass der elterliche Zuchtstock
in Übereinstimmung mit den CITES-Bestimmungen und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war, und
in zur Vermehrung ausreichenden Mengen erhalten wird, so dass die Notwendigkeit des Einbringens von Wildexemplaren entfällt oder minimiert wird und ein solches Einbringen nur ausnahmsweise und nur in einer Menge erfolgt, die notwendig ist, um die Vitalität und Produktivität des elterlichen Zuchtstocks zu erhalten;
‚Jagdtrophäe‘ bezeichnet ein vollständiges Tier oder einen ohne weiteres erkennbaren Teil bzw. ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis eines Tieres, das bzw. der in einer beigefügten CITES-Genehmigung oder -Bescheinigung aufgeführt ist und
in roher, bearbeiteter oder verarbeiteter Form vorliegt;
vom Jäger durch Jagd rechtmäßig für seinen persönlichen Gebrauch gewonnen wurde;
vom Jäger oder in dessen Namen aus dem Ursprungsland mit endgültigem Ziel in dem Staat, in dem der Jäger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt wird;“.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 5a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Bei Exemplaren von Pflanzenarten, bei denen die Voraussetzungen für die Ausnahme von den Vorschriften des Übereinkommens oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß den ‚Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D‘ im Anhang der Verordnung wegfallen und die nach dieser Ausnahmeregelung rechtmäßig aus- und eingeführt worden sind, kann in Feld 15 der Formblätter in den Anhängen I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, Feld 4 der Formblätter in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und Feld 10 der Formblätter in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 das Land angegeben werden, in dem für die betreffenden Exemplare die Voraussetzungen für die Ausnahme weggefallen sind.“
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Anhänge zu Formblättern
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 15 Absatz 3a erhält folgende Fassung: „(3a) Bei im persönlichen Eigentum befindlichen lebenden Tieren, die rechtmäßig erworben wurden und zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehalten werden und für die eine Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilt wurde, sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ab dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung zwei Jahre lang verboten, und während dieses Zeitraums dürfen keine Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung für Exemplare der Arten des Anhangs A genehmigt werden. Werden Einfuhrgenehmigungen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 für solche im persönlichen Eigentum befindlichen, lebenden Tiere oder für in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Exemplare der Arten des Anhangs A der Verordnung erteilt, ist in Feld 23 der Vermerk ‚Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ab dem Ausstellungsdatum dieser Genehmigung mindestens zwei Jahre lang verboten‘ einzutragen.“
Artikel 30 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 37 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente zusammen mit allen gemäß dem Übereinkommen ausgestellten Dokumenten unverzüglich den zuständigen Vollzugsbehörden zu. Für Berichterstattungszwecke ist das Original der Einfuhrmeldung auch dann den Vollzugsbehörden des Einfuhrlandes zuzusenden, wenn dieses nicht das Land ist, über das das Exemplar in die Europäische Union verbracht wurde.“
Artikel 52 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 56 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) der kultivierte elterliche Zuchtstock wird in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung von Artikel 1 Nummer 4a erworben und erhalten;“.
Buchstabe c wird gestrichen.
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) im Fall gepfropfter Pflanzen sind sowohl Unterlage als auch Sprossstück gemäß den Buchstaben a und b künstlich vermehrt worden.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 58 wird ein neuer Absatz 3a eingefügt: „(3a) Für persönliche und Haushaltsgegenstände, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Europäischen Union hat, außerhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und von dieser Person wiederausgeführt werden, muss der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden.“
Folgender Artikel 58a wird eingefügt: Kommerzielle Nutzung von persönlichen und Haushaltsgegenständen in der Europäischen Union (1) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang B aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 57 in die Europäische Union verbracht werden, dürfen von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats nur unter den folgenden Bedingungen gestattet werden: Sobald diese Bedingungen erfüllt sind, gibt die Vollzugsbehörde eine schriftliche Erklärung ab, mit der bescheinigt wird, dass das Exemplar zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf. (2) Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang A aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 57 in die Europäische Union verbracht werden, sind verboten.“
Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Einfuhr des Exemplars in die Europäische Union mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Nutzung zu kommerziellen Zwecken stattfand, und
die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hat sich vergewissert, dass das betreffende Exemplar zum Zeitpunkt, zu dem es in die Europäische Union verbracht wurde, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu kommerziellen Zwecken hätte eingeführt werden dürfen.
In Artikel 59 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten erworben wurden.“
Dem Artikel 62 wurden folgende Nummern 4 und 5 angefügt: „4. tote Exemplare von Crocodylia-Arten des Anhangs A mit Herkunftscode D, sofern diese gekennzeichnet oder anderweitig im Einklang mit dieser Verordnung identifizierbar gemacht wurden;
Kaviar von Acipenser brevirostrum und seinen Hybriden mit Herkunftscode D, sofern sich dieser in einem gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Behälter befindet.“
Dem Artikel 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Dem Artikel 65 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht für Exemplare von in Anhang X dieser Verordnung aufgeführten Arten, es sei denn, gemäß einer Anmerkung in Anhang X ist eine Kennzeichnung erforderlich.“
Artikel 66 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Für unter diesen Absatz fallende lebende Exemplare dürfen exemplarbezogene Bescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen nicht ausgestellt werden.“
Artikel 72 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Anhang IX Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Die Zeile für „Code R“ erhält folgende Fassung: „R in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben“.
Die Zeile für „Code D“ erhält folgende Fassung: „D Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“.
Die Zeile für „Code C“ erhält folgende Fassung: „C in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus“.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.