Art. 60 32006R0865
Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann wissenschaftlichen Einrichtungen, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde zugelassen wurden, eine Abweichung von den Verboten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung gewährt werden, indem eine Bescheinigung für alle Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ihrer Sammlung ausgestellt wird, die folgenden Zwecken dienen soll: Exemplare, die unter eine solche Bescheinigung fallen, dürfen nur an wissenschaftliche Einrichtungen verkauft werden, denen eine ebensolche Bescheinigung ausgestellt wurde.
Sie sind zur Zucht in Gefangenschaft oder zur künstlichen Vermehrung bestimmt, wenn sich diese günstig auf die Arterhaltung auswirken wird;
sie sind zu Forschungs- oder Bildungszwecken im Hinblick auf die Erhaltung oder den Schutz der Art bestimmt.