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Außerdem sind Durchführungsbestimmungen über die Bedingungen und Kriterien der Behandlung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren von Tierarten und künstlich vermehrten Pflanzenarten festzulegen, um die Einheitlichkeit der für solche Exemplare zu gewährenden Abweichungen sicherzustellen.
Unterbringung von eingezogenen Tieren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
die vom Betrieb erzeugten Exemplare sind als ‚in Gefangenschaft geboren und gezüchtet‘ im Sinne dieses Kapitels einzustufen;
Die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken…
in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen…
Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich…
Verfahren zur Kennzeichnung bestimmter Exemplare von Arten sind festzulegen, um ihre Identifizierung zu erleichtern und die Durchsetzungsbestimmungen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.