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Die Übernahme des gekauften Zuckers durch den Zuschlagsempfänger oder der Abschluss eines Lagervertrags gemäß Artikel 50 Absatz 1 kann erst nach Erteilung eines Freistellungsscheins über die zugeschlagene Menge erfolgen. Freistellungsscheine können jedoch auch für Teile der genannten Menge erteilt werden. Die Freistellungsscheine werden dem Interessenten grundsätzlich auf Antrag von der betreffenden Interventionsstelle erteilt.
Die Interventionsstelle erteilt den Freistellungsschein nur, wenn nachgewiesen wurde, dass der Zuschlagsempfänger eine Sicherheit geleistet hat, die die Bezahlung des Preises des zugeschlagenen Zuckers innerhalb der vorhergesehenen Frist sicherstellen soll, oder wenn er ein Zahlungsmittel hinterlegt hat. Die Sicherheit und das Zahlungsmittel entsprechen dem von dem Zuschlagsempfänger für die Zuckermenge, für die er einen Freistellungsschein beantragt hat, zu zahlenden Preis.
Bei Beantragung einer Bescheinigung muss keine Sicherheit geleistet werden. Soweit dies für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist,…
Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung von einer ausländischen Truppe aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr…
Ist der Zucker für die Ausfuhr bestimmt, so begründet der Zuschlag a) das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, die insbesondere die in dem Angebot genannte…
Dem Angebot ist eine Erklärung des Bieters beizufügen, mit der dieser bestätigt, dass der betreffende Zucker nicht bereits früher Gegenstand einer…
Die Interventionsstelle trifft die nach eigenem Ermessen erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten, die dies bei ihr beantragen, eine Prüfung des zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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