Art. 56 32006R0952
Freigabe der Sicherheit
(1)
Außer im Falle höherer Gewalt wird die Ausschreibungssicherheit nur für die Menge freigegeben,
a)
für die der Zuschlagsempfänger
b)
für die das Angebot nicht angenommen wurde.
(2)
Die hinterlegte Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.
(3)
Im Falle höherer Gewalt bestimmt die Interventionsstelle die Maßnahmen, die sie angesichts der durch den Zuschlagsempfänger geltend gemachten Umstände für notwendig erachtet.