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Beim Verkauf von Zucker aus den Beständen der Interventionsstellen darf kein Käufer aus der Gemeinschaft benachteiligt werden, und der Verkauf muss nach möglichst wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen. Dies kann in der Regel über Ausschreibungsverfahren erreicht werden. Damit der Verkauf des Zuckers nicht bei ungünstiger Marktlage stattfindet, sollte die Ausschreibung von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden. Bestimmte Situationen allerdings erfordern andere Verfahren als das der Ausschreibung.
Eine Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft lässt sich nur sicherstellen, wenn die von den Interventionsstellen veranstalteten Ausschreibungen…
Die Ausschreibung wird durch die jeweilige Interventionsstelle für die betreffenden Zuckermengen aus eigenen Beständen durchgeführt.
Die Interventionsstellen dürfen Zucker erst verkaufen, wenn der Verkauf nach dem Verfahren von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 beschlossen…
Es ist angebracht, Zucker, der sich aufgrund seiner Beschaffenheit nur schwer absetzen lassen und während der Lagerung zur Qualitätsminderung neigen könnte,…
Für die Ausschreibung des Zuckers werden in dem Beschluss über die Eröffnung der Ausschreibung folgende Ausschreibungsbedingungen festgelegt: a) die Gesamtmenge…
Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker ist anhand eines Ausschreibungsverfahrens festzusetzen, um die verfügbaren Mittel bestmöglich zu nutzen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.