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Eine Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft lässt sich nur sicherstellen, wenn die von den Interventionsstellen veranstalteten Ausschreibungen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden. In diesem Sinne sind die Voraussetzungen zu regeln, die eine bestimmungsgemäße Verwendung des Zuckers gewährleisten.
Beim Verkauf von Zucker aus den Beständen der Interventionsstellen darf kein Käufer aus der Gemeinschaft benachteiligt werden, und der Verkauf muss nach…
Für die Feststellung der Kategorie des verkauften Weißzuckers und zur Rendementermittlung bei verkauftem Rohzucker wäre es zweckmäßig, die gleichen Kriterien…
Die Interventionsstelle trifft die nach eigenem Ermessen erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten, die dies bei ihr beantragen, eine Prüfung des zum…
Die Ausschreibungsbedingungen müssen gewährleisten, dass der Zugang allen Interessenten unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft zu den…
Um die Gleichbehandlung aller Interessenten in der Union zu gewährleisten, sollten die Ausschreibungen nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden. Zu…
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist als Interventionsmaßnahme der Ankauf von Zucker vorgesehen. Die Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.