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Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der Einkaufspreis anzupassen, wenn die Zuckerqualität von der Standardqualität abweicht. Daher sollten entsprechend gestaffelte Zu- und Abschläge zum jeweiligen Einkaufspreis festgelegt werden, die sich nach der Qualität des angebotenen Zuckers richten. Die Staffelung und die sich daraus ergebenden Abschläge können anhand objektiver, im Handel allgemein üblicher Daten bestimmt werden.
Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sieht vor, dass der Mindestpreis bei Qualitätsabweichungen der Zuckerrüben von der Standardqualität durch…
In Lieferverträgen und Branchenvereinbarungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten…
Die Kaufpreise nach Absatz 1 werden berichtigt a) um einen Zuschlag, wenn der Rendementwert des betreffenden Zuckers über 92 % liegt, b) um einen Abschlag, wenn…
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist ein Informationssystem für Zuckerpreise vorgesehen. Gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung wird den…
Um den Zugang zur Intervention in den Gebieten zu ermöglichen, in denen dies aufgrund des Umfangs der lokalen Erzeugung besonders erforderlich ist, ist der in…
Wird festgestellt, dass die Qualität des Zuckers nicht den in Artikel 25 genannten Mindestanforderungen genügt, so muss der Verkäufer die betreffende Menge…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.