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Für die Feststellung der Kategorie des verkauften Weißzuckers und zur Rendementermittlung bei verkauftem Rohzucker wäre es zweckmäßig, die gleichen Kriterien zugrunde zu legen wie beim Ankauf von Zucker durch die Interventionsstellen. Eine Gleichbehandlung der Interessenten lässt sich nur sicherstellen, wenn für die Anpassung des Verkaufspreises und der Ausfuhrerstattung einheitliche, strenge Bestimmungen eingeführt werden; dasselbe gilt auch für die Berichtigung der Ausfuhrlizenz, soweit eine andere als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Qualität festgestellt wird.
Eine Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft lässt sich nur sicherstellen, wenn die von den Interventionsstellen veranstalteten Ausschreibungen…
Wird bei zur Ausfuhr bestimmtem Weißzucker eine andere Kategorie festgestellt als in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegt, so wird die in der…
Für die Feststellung der Kategorie oder des Rendementwerts des betreffenden Zuckers bei der Übernahme gelten die Artikel 35 und 36. Die Vertragsparteien können…
Beim Verkauf von Zucker aus den Beständen der Interventionsstellen darf kein Käufer aus der Gemeinschaft benachteiligt werden, und der Verkauf muss nach…
Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker ist anhand eines Ausschreibungsverfahrens festzusetzen, um die verfügbaren Mittel bestmöglich zu nutzen…
Die Interventionsstelle trifft die nach eigenem Ermessen erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten, die dies bei ihr beantragen, eine Prüfung des zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.