Erwägungsgrund 5 32006R0957
Da die Einreihung von „Punktmatrixanzeigen“ in der Einreihungsverordnung (EWG) Nr. 48/90 der Kommission vom 9. Januar 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur zu inkorrekten Einreihungen führte, sollte Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung gelöscht werden.