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Da Sofortmaßnahmen zur Entschärfung dieser Situation erforderlich sind, ist die Kommission laut Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 nicht verpflichtet, gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung zu verfahren. Die Kommission hat jedoch den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und der Kommission ihren Standpunkt innerhalb von 10 Arbeitstagen mündlich vorzutragen.
Prüft die Kommission, ob sie eine Entscheidung über ein Ersuchen nach Absatz 5 erlassen soll, so teilt sie dem betreffenden Luftfahrzeugbetreiber die…
Gemäß Artikel 7 der Grundverordnung hat die Kommission den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten…
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich…
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich…
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich…
Die Kommission stellt sicher, dass das betroffene Luftfahrtunternehmen bei der Annahme von Beschlüssen nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.