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Da Sofortmaßnahmen zur Entschärfung dieser Situation erforderlich sind, ist die Kommission laut Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung 473/2006 nicht verpflichtet, gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung zu verfahren. Die Kommission hat jedoch den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und der Kommission und den Mitgliedern des Flugsicherheitsausschusses ihren Standpunkt mündlich vorzutragen.
Da Sofortmaßnahmen zur Entschärfung dieser Situation erforderlich sind, ist die Kommission laut Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 nicht…
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich…
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich…
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich…
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich…
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.