Erwägungsgrund 1 32007R1065
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 ist eine präventive Marktrücknahme vorgesehen. So gilt die im Rahmen der Quoten erzeugte Erzeugung jedes Unternehmens, die eine bestimmte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen oder wird, auf vor dem 31. Januar 2007 zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens, als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet.