Erwägungsgrund 3 32006R0493
Um die unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 außerhalb der Quoten erzeugten Zuckermengen besser verwalten zu können, ist den Unternehmen die Übertragung eines Teils dieser Mengen auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 zu gestatten. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass für die Übertragung die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr gilt, wobei bei der Entscheidung zur Übertragung eine gewisse Flexibilität zuzulassen ist, damit der Übergang von der bestehenden auf die neue Regelung erleichtert wird.