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In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 ist eine präventive Marktrücknahme vorgesehen. So gilt die im Rahmen der Quoten erzeugte Erzeugung jedes Unternehmens, die eine bestimmte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 aus dem Markt genommen oder wird, auf vor dem 31. Januar 2007 zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens, als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet.
Um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 2006/07 zu verbessern, ohne neue Zuckerbestände zu schaffen, sieht Artikel 3 der Verordnung…
Um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft zu verbessern, ohne dass im Wirtschaftsjahr 2006/07 neue Zuckerbestände entstehen, ist eine Übergangsmaßnahme zur…
In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für…
In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in dem…
„(1) Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang…
Daher sind auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 begrenzte besondere Übergangsmaßnahmen vorzusehen, um das Gleichgewicht zwischen dem Markt für Quotenzucker und für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.