Erwägungsgrund 3 32007R0108
Die Behörde schlug in ihrem Gutachten vom 21. November 2006 vor, vorläufige Rückstandshöchstmengen für den betreffenden Wirkstoff festzulegen. Es kann erforderlich sein, die im Anhang aufgeführten Rückstandshöchstmengen angesichts der Ergebnisse einer künftigen Bewertung dieses Wirkstoffs durch die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln zu überprüfen.