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Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe durch, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie im Handel sind. Das Programm befindet sich derzeit noch in der Durchführung.
Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission innerhalb von 12 Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen…
Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG muss die Kommission ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Überprüfung der Wirkstoffe durchführen, die zwei Jahre nach dem Datum…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe durch, die zwei Jahre nach…
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission werden die Durchführungsbestimmungen der ersten und…
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe…
Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 und (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission enthalten genaue Bestimmungen für die Durchführung der vierten Stufe des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.