Erwägungsgrund 1 32004R2229
Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG führt die Kommission innerhalb von 12 Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie 91/414/EWG ein Arbeitsprogramm zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe durch, die bereits zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie im Handel waren.