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Um die Einhaltung der Bewertungsfristen und die Gleichbehandlung aller Antragsteller zu gewährleisten, sehen die derzeitigen Rechtsvorschriften vor, dass Antragsteller nach einem bestimmten Bewertungsstadium — von wenigen Ausnahmen abgesehen — keine neuen Studien mehr vorlegen dürfen. Dieses allgemeine Prinzip sollte beibehalten werden, doch ist es angezeigt, festzulegen, wann Antragsteller neue Informationen, bei denen es sich nicht um Studien handelt, vorlegen dürfen.
Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 91/414/EWG ist die Übermittlung neuer Studien an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat nur für die Studien gemäß…
Unbeschadet des Artikels 7 der genannten Richtlinie ist die Einreichung neuer Studien nur für die Studien gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.…
Enthalten die Unterlagen Studien, die jüngeren Datums sind als diejenigen in den ursprünglichen Unterlagen, hat der Antragsteller für jede neue Studie zu…
Der Antragsteller sollte seinen Antrag nur zurücknehmen können, solange die Behörde noch nicht ihre Stellungnahme gemäß Artikel 16 Absatz 1 bzw. Artikel 18…
Studien erfordern eine erhebliche Investition. Diese Investition sollte geschützt werden, um die Forschung zu fördern. Daher sollten Versuche und Studien —…
Unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie 91/414/EWG ist die Einreichung neuer Studien nicht zulässig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.