Erwägungsgrund 15 32004R2229
Im Interesse der Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Einklang stehen.