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Die Aalfischerei in Gemeinschaftsgewässern seeseitig der Grenzen der von den Mitgliedstaaten als natürliche Lebensräume des Aals ausgewiesenen Aaleinzugsgebiete sollte schrittweise verringert werden, und zwar durch die Reduzierung des Fischereiaufwands oder der Fangmengen um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand bzw. den durchschnittlichen Fangmengen in den Jahren 2004 bis 2006.
Betreibt ein Mitgliedstaat Aalfischerei in Gemeinschaftsgewässern, so verringert er entweder den Fischereiaufwand um mindestens 50 % gegenüber dem…
Ein Mitgliedstaat, der der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 keinen Aalbewirtschaftungsplan zur Genehmigung vorgelegt hat, bewirkt durch eine Verkürzung der…
Ein Mitgliedstaat, der der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 einen Aalbewirtschaftungsplan zur Annahme vorgelegt hat, der von der Kommission nicht nach…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des…
Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats nach Arten, Gebieten und Fischereien sollte festgesetzt werden,…
des jährlichen Fischereiaufwands für Aal und der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 durchgeführten Reduzierung;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.