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Betreibt ein Mitgliedstaat Aalfischerei in Gemeinschaftsgewässern, so verringert er entweder den Fischereiaufwand um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand der Jahre 2004 bis 2006 oder er verringert den Fischereiaufwand so, dass eine Reduzierung der Aalfänge um mindestens 50 % gegenüber den durchschnittlichen Fangmengen der Jahre 2004 bis 2006 sichergestellt ist. Diese Reduzierung wird schrittweise erreicht, beginnend mit Schritten von 15 % jährlich in den ersten beiden Jahren des Fünfjahreszeitraums ab dem 1. Juli 2009.
Gemeinschaftsgewässer für die Zwecke von Absatz 1 sind die Gewässer seeseitig der Grenzen der gemäß Artikel 2 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten ausgewiesenen Aaleinzugsgebiete, die natürliche Lebensräume für den Aal bilden.
Dieser Artikel gilt für die Meeres- und Brackgewässer der Unionsgewässer der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie für die angrenzenden Brackgewässer der…
die Fangtätigkeit ist nur zulässig, wenn der einzige Zugang des Europäischen Aals zu Meeresgewässern notwendigerweise durch Brackgewässer außerhalb der Union…
Gegebenenfalls können zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den…
Die Aalfischerei in Gemeinschaftsgewässern seeseitig der Grenzen der von den Mitgliedstaaten als natürliche Lebensräume des Aals ausgewiesenen Aaleinzugsgebiete…
Die Mitgliedstaaten dürfen die Höchstfangmenge oder den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Europäischen Aal, die im Rahmen ihrer nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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