Erwägungsgrund 4 32007R1175
Damit die Ungarn eingeräumte Freistellungsmöglichkeit während des gesamten Weinwirtschaftsjahres angewendet werden kann, muss diese Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2007 gelten.
Damit die Ungarn eingeräumte Freistellungsmöglichkeit während des gesamten Weinwirtschaftsjahres angewendet werden kann, muss diese Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2007 gelten.