Erwägungsgrund 4 32007R1274
Die Entwicklungspläne tragen zur nachhaltigen Entwicklung des Fischereisektors in den Regionen in äußerster Randlage bei. In diesem Rahmen sind die Referenzgrößen bei einigen der in den Regionen in äußerster Randlage registrierten Flotten neu festzusetzen. Die Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission ist daher entsprechend zu ändern.