Erwägungsgrund 3 32007R1299
Um eine gewisse Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten, ist es angebracht, bestimmte Einzelheiten betreffend den Antrag auf Anerkennung, ihre Gewährung und ihren Widerruf zu regeln.
Um eine gewisse Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten, ist es angebracht, bestimmte Einzelheiten betreffend den Antrag auf Anerkennung, ihre Gewährung und ihren Widerruf zu regeln.